Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Grundsätze

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind u.a. eine gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, des weiteren zugleich Vergabe- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich zu widersprechen. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich oder in Textform bestätigen.


2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten und gelten als vertragsgemäß sofern sie keine Wertverschlechterungen darstellen. Proben und Muster gelten lediglich als annäherungsweise Anschaustücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Diese bleiben in unserem Eigentum. Mit der Bestellung einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform oder durch Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet. Arbeitsbeginn: Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den Arbeiten umgehend nach unterschriebener Auftragsbestätigung begonnen, sofern der Kunde die erforderlichen Unterlagen beigebracht oder notwendige, nachvollziehbare Anweisungen gegeben hat, ein umgehender Montagebeginn vom Kunden an der Baustelle gewährleistet ist und eine vereinbarte Anzahlung, bzw. Vorauskasse bei uns eingegangen ist.

 

3. Preise

3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Grundsätzlich erfolgt diese nach unseren Einheitspreisen. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im Übrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.


3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk.

 

3.3 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen. Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse der für die Lade- und Entladestelle gültigen Pegelstände vorausgesetzt. Ist aufgrund geringerer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht möglich, so sind wir berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.


3.3.1 Lieferungen frei Baustelle / frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, durch schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder seiner Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und durch den Kunden, bzw. dessen Beauftragten zu erfolgen. Wartezeiten trägt der Kunde. Erteilt der Kunde oder dessen Beauftragte Weisung beim Abladen und zur Abladestelle trägt er allein die Gefahr. Unsere Haftung wird grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


3.4 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.


3.5 Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet, welche unserer Preisliste zu entnehmen sind. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird vom Auftraggeber umgehend zur Bestätigung in Text – oder Schriftform übersandt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückzugeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.


3.6 Grundsätzlich werden bei Werkverträgen Einheitspreisverträge geschlossen, es sei denn es wäre schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dem Kunden obliegt die Beweislast für Pauschalpreisvereinbarungen. Bei Taglohnarbeiten erkennt der Kunde die jeweils ausliegenden Preise mit Vertragsschluss als ortsüblich und angemessen an.


3.7 Auch bei mehr als zehnprozentigen Masse-/Mengenüberschreitungen ( im Vergleich zum ursprünglichen Angebot ) sind wir auch bei Einheitspreisverträgen nicht verpflichtet gegenüber dem Auftraggeber vorher eine besondere Anzeige oder Hinweis diesem gegenüber zu machen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es wird nach Aufmaß abgerechnet. Der Auftraggeber trägt allein das Angebotsrisiko.


3.8 Die von uns angebotenen einzelnen Preise gelten grundsätzlich nur im Rahmen des jeweiligen Angebotes. Es handelt sich dabei um Netto-Einheitspreise. Pauschalpreise bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Für Über- , Nacht- , Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden ortsübliche Zuschläge berechnet, die dem Kunden vor Auftragserteilung benannt wurden. Dem stimmt der Kunde mit Auftragserteilung zu.


4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer geprüften Waage oder nach unserem Aufmaß ermittelte Gewicht oder Menge. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht. Bei Bahnversand gilt das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht.


4.2 Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge oder nach unserem Aufmaß ermittelte Gewicht oder Menge


4.3 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.


5. Lieferung / Entladung / Leistung

5.1 Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert rein- bzw. rausgelangen kann, ohne weitere Kosten zu verursachen. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung selbst verantwortlich. Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Sollte die Entladung auf Wunsch des Kunden trotzdem durchgeführt werden, hat dieser die dadurch eventuell entstehenden Kosten zu tragen (z.B. Kosten für Krangestellung und Bergung des Fahrzeugs).


5.2 Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.


5.3 Die Ausführung der Arbeiten richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag, sofern nicht anders vereinbart gilt die VOB und die damit verbundenen anerkannten Regeln der Technik. Dabei ist eine Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18 916 und DIN 18 917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.


5.4 Ausführungsunterlagen - Lagerplätze und Anschlüsse

 

5.4.1 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen und Vorarbeiten wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne, Grobabsteckung, Vermessungsleistungen o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich vor Ausführung zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Vermessungsleistungen oder dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Sofern eine Grobabsteckung von Auftragnehmer verlangt wird ist diese gesondert zu vergüten, die Grobabsteckung ist vom Auftraggeber abzunehmen und freizugeben. Grundsätzlich sind Vermessungsleistungen Sache des Auftraggebers.


5.4.2 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze für Aushub und Material sowie Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser u. Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.


5.4.3 Der Auftraggeber trägt das Bodenrisiko.


5.5. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist § 648a VI Ziff.2. BGB einvernehmlich abbedungen. Der Kunde stimmt zu, dass die Sicherungsrechte aus § 648a I-V BGB und § 648 BGB bei werkvertraglichen Leistungen uneingeschränkt gelten.


6. Zahlung

6.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 6,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, einen niedrigeren Zinsschaden nachzuweisen.


6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.


6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.


6.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt -werden Schecks nicht eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein- oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.


6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


6.6 Grundsätzlich können wir 95% der Vergütung als Abschläge vor Abnahme verlangen. Auf Zwischenabrechnungen für nachgewiesene ausgeführte Leistungen und Lieferungen sind Zahlungen in voller Höhe innerhalb von 10 Werktagen zu leisten. Die vom Auftragnehmer vorgelegte Schlussrechnung ist innerhalb von 2 Wochen nach Übersendung in Textform oder Schriftform an den Auftraggeber auszugleichen. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.


6.7 Grundsätzlich genügt eine Zusendung der Rechnung an den Kunden auch per Telefax oder E-Mail als sog. PDF-Datei. Nur auf besondere Anforderung erfolgt Postversendung.


6.8 Der Kunde kann jederzeit seine Boni- und Liquidität ggf. durch Übergabe einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe des jeweiligen Kaufpreises, Werklohnes, bzw. Gesamtengagement beweisen. Hieraus entsteht jedoch für uns keinerlei Obliegenheit oder Verpflichtung.


6.9 Unsere Forderung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist die Vergütung spätestens bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, spätestens nach Erhalt der Ware / Leistung innerhalb von 10 Tagen die Vergütung, bzw. Vergütung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei werkvertraglichen Leistungen sind wir berechtigt Abschläge von 95% des Werklohns vor der Abnahme fällig zustellen. Die letzten 5% mit der Abnahme oder Eintritt der Abnahmefiktion durch vorbehaltlose Inbenutzungnahme.


7. Liefer- und Leistungszeit

7.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


7.2 Im Fall des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.


7.3 Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.


7.4 Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.


7.5 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 7.2., bis 7.4. dieses Abschnitts.


7.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff' oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Schlechtwetter, usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmen eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


7.7 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


8. Rechte bei Mängeln

8.1 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und -soweit solche bestehen- zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Bei Lieferungen von Gestein: Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgeblichen technischen Regelwerken, Vorschriften und Normen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu erbringen. Eine Haftung für die Einhaltung bestimmter Raumgewichte. Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierresistenzwerte wird nicht übernommen.


8.2 Soweit sich nicht aus der VOB eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren. Im Übrigen gilt die in der VOB vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.


8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.


8.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.


8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.


8.6 Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich , spätestens binnen 5 Werktagen schriftlich (per E-Mail oder Telefax genügt) anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten §§ 377 f. HGB.


8.7 Der Kunde ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet. Eine sog. formelle Abnahme ist nicht zwingend vereinbart. Es genügt die vorbehaltlose Inbenutzungnahme durch den Kunden damit das Werk als abgenommen gilt, worauf wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Entsprechendes gilt nach rügelosem verstreichen lassen einer dem Kunden in Textform oder schriftlich gesetzten Frist (entsprechend der VOB) ab Aufforderung zur Abnahme unter Hinweis auf den Eintritt der Abnahmefiktion.


8.8 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Zugesicherte Eigenschaften sind ggf. als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, es sei denn diese wäre ausdrücklich als solche vereinbart.


9. Haftung

9.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund-, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft ( grob fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht haben.


9.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.


9.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 9.2. ausgeschlossen.


9.4 Beschädigungen an Baustelleneinfahrtsbereichen, die nicht umgangen werden können (z. B. Beschädigungen an Gehwegen oder Randsteinen durch Einfahrt mit Bagger/LKW oder Abbruch von Grundstückseinzäunungen bzw. Grundstückseinfassungen und deren Fundamente), wird unsererseits keine Haftung übernommen.


10. Umfassender Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewahrt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.


10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.


10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.


10.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Hohe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.


10.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offen zu legen.


10.6 Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.5.:Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagzahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 % so verpflichten wir uns, die eingehende Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.


10.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen: er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.


10.8 Bis zur zufälligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen- Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Ist der Auftraggeber mit einer angeforderten Zahlung säumig, so wird er es - nach einmaliger vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers in Textform - dulden, dass diese Baustoffe, Bauteile und Pflanzen (auch wenn dies bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind) aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert ( nach Abzug des diesbezüglichen Aufwands ) und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge verwerten und sich aneignen darf.


11. Konzern-Verrechnungsklausel

11.1 Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen -gleichgültig welcher Art- gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.


12. Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub

12.1 Für die Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für den betreffenden Standort.


13. Containerverträge

Bei Container-Vertrag umfasst dieser die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch uns (den Unternehmer) zu einer vereinbarten oder von uns (vom Unternehmer) bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers, z.B. insbesondere Schrotts, anzueignen und darüber zu verfügen. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von 12 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW geeignet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Bei Abholung der Container hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden. Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuhalten, es sei denn der Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Alle Containergrößen verfügen über eine Mindestabrechnung, welche bei Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes/-volumens beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. In die Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.



14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und genutzt.


14.2 Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.


14.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14.4 Dem Kunden obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind von dem Kunden zu beschaffen.


14.5 Ein vom Kunden beauftragter und uns benannter Bauleiter, Ingenieur oder Architekt gilt bei der Ausführung und Abnahme uns gegenüber als zur ( auch finanziellen) Verpflichtung des Kunden bevollmächtigter Vertreter des Kunden, es sei denn der Kunde würde mit eingeschriebenen Brief oder eingegangenem Telefax, vor Beginn der jeweiligen Arbeiten uns gegenteiliges mitteilen.


14.6 Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsregelungen mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann zwischen den Parteien durch eine Regelung in gesetzlicher Weise ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


15. Datenschutz

Außerdem wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.m-huhs-fuhrunternehmen.de/datenschutzerklärung.


16. Produkt- und leistungsspezifische Hinweise

16.1 Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Deklaration der angelieferten Abfälle verantwortlich.


16.2 Wir sind berechtigt, Stoffe, bei denen sich nach der Annahme herausstellt, dass sie von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, nach Zustimmung des AG der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber die entstehenden Kosten bzw. die hierfür üblichen Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten für Transport, Analyse sowie Schadenbeseitigung auf dem Betriebsgelände in Rechnung zu stellen.



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